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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Das oberste Ziel des Pepa Funparks sind zufriedene Besucher. Dazu bedarf es Sicherheit und Rücksichtnahme im menschlichen Miteinander. Um dies zu gewährleisten, bitten wir Sie um die Einhaltung der folgenden Regeln. Mit dem Betreten des Parks erkennen Sie diese an. Zusätzliche Sicherheitshinweise an den Attraktionen sind ebenso zu befolgen wie die Anweisungen unseres Personals. Ihre Kinder sind von Ihnen entsprechend anzuleiten.

§1 Unsere aktuell gültigen Eintritts- und Paketpreise entnehmen Sie bitte dem Aushang oder unserer Website. Für Zusatzangebote kann ein zusätzliches Entgelt erhoben werden.

§2 Keinen Zutritt in der Play-Halle haben Erwachsene ohne Begleitung von Kindern (ausgenommen nachkommende Angehörige). Keinen Zutritt zum Park haben Personen mit Hallenverbot oder Personen die verwirrt / berauscht wirken. Keinen Zutritt haben Personen mit ansteckenden Krankheiten oder offenen Wunden. Es dürfen keine Tiere mitgebracht werden.

§3 Alle Attraktionen, Spielgeräte und sonstige Einrichtungen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden. Jedwede Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung des Betreibers, die Einrichtungen in einem sicheren Zustand zu erhalten. Der Betreiber haftet bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Dies betrifft auch das Verschulden von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen. Bei sonstigen Schäden haftet der Betreiber für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, auch von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen.

§4 In der Play-Halle obliegt die Aufsichts- und Betreuungspflicht einzig den Eltern / begleitenden Erwachsenen. Kindern ist der Besuch nur in Begleitung eines aufsichtspflichtigen Erwachsenen erlaubt, es sei denn eine schriftliche Einverständniserklärung zum unbegleiteten Besuch von Kindern ab dem 12. Lebensjahr liegt dem PEPA Funpark vor. In der Active-Halle muss diese Einverständniserklärung ab 12 Jahre bis 14 Jahre vorliegen. Der Betreiber oder seine Mitarbeiter sind nicht verantwortlich für die Sicherstellung der Echtheit dieser Erklärungen. Altersgerechte Spiele im Hologate können von Kindern unter 10 Jahren während der Öffnungszeiten der Play-Halle gemeinsam mit einem Elternteil oder der erwachsenen Begleitperson gespielt werden.

§5 Der Betreiber und seine Mitarbeiter übernehmen in keinem Fall eine Aufsichts- und Betreuungspflicht, auch nicht bei besonderen Aktionen oder Veranstaltungen. Die Anwesenheit von Hallenaufsichten oder Einweisern begründet keine Aufsichts- und Betreuungspflicht. Den Anweisungen von Betreiber und Mitarbeitern des Funparks ist Folge zu leisten. Wird aufgrund von Zuwiderhandlung Hausverbot erteilt, so begründet dies keinen Anspruch auf eine Erstattung des Eintrittsgeldes.

§6 An Attraktionen, Spielgeräten und Einbauten angebrachte Hinweise, Regeln und Verbote sind zwingend zu beachten! Die Benutzung erfolgt auf eigene Gefahr und erfordert Rücksichtnahme auf andere Besucher, so wie man es selber auch erwartet. Begleitpersonen sind angehalten, Ihren Kindern die Spiel- und Verhaltensregeln zu erläutern und die Einhaltung zu gewährleisten. Bei der Hüpfburg darf nur der Innenraum bespielt werden, auf die Außenwände darf man sich nicht setzen. Ein Salto ist lebensgefährlich und somit strikt verboten. Erwachsene gleichzeitig mit Kindern auf der Hüpfburg ist ebenso verboten. Bei der Nutzung der Trampoline wird darauf hingewiesen, dass insbesondere schwierige Sprünge ein gewisses Maß an Übung / Erfahrung bedürfen. Missglückte Sprünge können schwerste Verletzungen zur Folge haben. Bei der Nutzung des Ninja-Parcours ist ein Höchstmaß an Verantwortung und Rücksicht gegenüber sich selbst und anderen notwendig. Elektro-Karts sind nur von Kindern oder Personen entsprechend der angegebenen Gewichtsbeschränkung zu benutzen. Laufen auf der Fahrbahn und Rempeln mit den Karts ist untersagt.

§7 Der Kleinkinderbereich („Toddler“) ist für Krabbel- und Kleinkinder bestimmt. Störende / blockierende / gefährdende Kinder über 3 Jahre dürfen vom Betreiber, seinen Mitarbeitern sowie von Kleinkinder-Müttern aus dem Bereich verwiesen werden. Großtrampoline dürfen von Kindern unter 3 Jahren auf keinen Fall genutzt werden.

§8 Zur Sicherheit der eigenen und der anderen Kinder darf im gesamten Funpark kein eigenes Spielzeug benutzt werden. Es ist strikt untersagt, harte, lose, spitze und möglicherweise gefährdende Gegenstände mit in den Spielbereich zu nehmen. Dies gilt insbesondere für Glas, Geschirr und Besteck aus dem Gastro-Bereich. Achtung bei Geschenken für Geburtstagskinder. Selbstverständlich dürfen keine Gegenstände die unter das Waffengesetz fallen mit in den Funpark gebracht werden. Das gilt somit auch für mitgebrachte Kuchenmesser bei Geburtstagsfeiern, selbige können gegen Pfand an der Theke ausgeliehen werden.

§9 Klettern an Begrenzungsnetzen ist nicht erlaubt. Bei Beschädigungen von Einrichtungen besteht seitens des PEPA Funparks ein Schadensersatzanspruch, sofern Verschulden vorgeworfen werden kann. Bitte teilen Sie uns diese Fälle mit, damit wir sie mit der Haftpflichtversicherung abklären können. Die aufsichtspflichtigen Erwachsenen sind verpflichtet, ihre Kinder von mutwilligen Zerstörungen abzuhalten. Im Falle des Verstoßes haften die Aufsichtspflichtigen dem Betreiber für den daraus entstandenen Schaden.

§10 Rücksichtsloses Verhalten und Aggressionen gegen andere Kinder oder andere Besucher in Wort und Tat werden in allen Teilen des Funparks nicht toleriert. Alle Besucher und die Aufsichtspflichtigen werden gebeten, solche Verhaltensweisen zu unterbinden. Dem Betreiber und seinen Mitarbeitern ist es ausdrücklich gestattet, Besucher und Kinder in einem solchen Fall abzumahnen und im Wiederholungsfall Erwachsenen wie Kindern Hausverbot zu erteilen. Ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises ergibt sich daraus nicht.

§11 Verletzungen, Personen- oder Sachschäden, gleich welcher Art, sowie alle Vorfälle - auch untereinander – die gesetzlich verfolgt werden müssen, sind sofort an der Eingangstheke zu melden und werden dort schriftlich dokumentiert. Meldungen nach Verlassen der Halle können aus versicherungstechnischen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden. Sollte dies aus nachweisbaren Gründen nicht zumutbar gewesen sein, so ist die schriftliche Me3ldug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Tagen unter Angabe von Datum und ungefährer Uhrzeit nachzuholen, damit die entsprechende Videoaufzeichnung gesichert werden kann. Für Unfälle, die nicht in dieser Form und Frist angezeigt werden, wird die Haftung ausgeschlossen. Diebstahl wird grundsätzlich zur Anzeige gebracht.

§12 Aus Hygiene- und Sicherheitsgründen müssen Stoppersocken getragen werden (Pflicht z. B. auf Trampolinanlage). Entsprechend rutschhemmende Socken können an der Eingangstheke käuflich erworben werden. Kinder und Erwachsene sollten bequeme Kleidung tragen. Bitte keine außenliegenden Reißverschlüsse oder Knöpfe, da dies zu Verletzungen führen kann und die Einbauten beschädigt. Bitte Schmuck (Anhänger, Ketten, große Ohrringe, Armbänder,...) ablegen und keine Kleidung mit Kordeln oder Bändern tragen. Für Beschädigung an der Kleidung, die bei der Benutzung der Spielgeräte, Attraktionen und Einbauten entstehen, wird keine Haftung übernommen.

§13 Die Nutzung von Garderobe, Wertschließfächern und Sanitärräumen geschieht auf eigenes Risiko. Die Wertschließfächer dürfen über Nacht nicht verschlossen bleiben. Der Inhalt der Schränke wird über Nacht entfernt. Für abhandengekommene Gegenstände und Kleidung, auch aus geschlossenen Behältnissen oder vom Parkplatz, übernimmt der Betreiber keine Haftung. Bei Verlust des Schließfachschlüssels wird für die Wiederbeschaffung / Programmierung ein Betrag von € 25.- erhoben. Fundsachen werden an der Kasse aufbewahrt und bei Nichtabholung nach gesetzlichen Vorgaben behandelt.

§14 Der Funpark ist mit einem Feuer- und Rauchfrühwarnsystem und einer zur Kreisleitstelle aufgeschalteten Brandmeldezentrale ausgestattet. Daher ist im gesamten Innenbereich das Rauchen streng verboten und nur in dem dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Außenbereich erlaubt. Offenes Feuer (z. B. Kerzen auf Geburtstagskuchen) oder Tischfeuerwerk ist untersagt. Zuwiderhandeln kann Fehlalarm auslösen. Die Kosten dafür trägt der Verursacher. Desweiteren dürfen aus Sicherheits- und Brandschutzgründen keine Kinderwagen, keine großen Taschen, keine Rücksäcke und keine Transportbehälter aller Art mit in die Hallen genommen werden. Wenn Sie eine große Tasche z. B. für Wickelsachen oder Wechselkleidung im Funpark brauchen, so können Sie diese in ein Garderobenfach stellen oder dafür ein Schließfach benutzen. Fragen zum Verhalten in einem möglichen Brandfall beantworten Ihnen unsere Mitarbeiter gerne. Die Notausgänge sind beschildert, bitte informieren Sie sich auch auf den Aushängen zu den Flut- und Rettungswegen.

§15 Unsere hausinterne Gastronomie bietet Ihnen ein umfangreiches und ausgewogenes Angebot an Speisen und Getränken. Um die Preise familiengerecht halten zu können und um abstoßende Verschmutzungen im Spielbereich zu vermeiden, appellieren wir an Ihr Verständnis, dass wir das Mitbringen von Speisen und Getränken nicht gestatten können. Davon ausgenommen ist Babynahrung, die wir Ihnen auch gerne erwärmen. Bei Unverträglichkeiten sprechen Sie unsere Mitarbeiter bitte an. Speisen und Getränke gehören grundsätzlich nur in den Gastro-Bereich! Sollten alle Sitzplätze besetzt sein, so behält sich der Betreiber vor, den Zutritt zu begrenzen. Dies kann Wartezeiten zur Folge haben. Die Bezahlung des Eintrittspreises ist keine Garantie für einen freien Sitzplatz. Ist abzusehen, dass keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen, werden wir versuchen, Sie vor Entrichtung des Eintrittsgelds darüber zu informieren.

§16 Im gesamten Funpark gilt ein Verbot für Kaugummis. Bitte konsumieren Sie Alkohol nur zurückhaltend, den Kindern und Jugendlichen gegenüber als Vorbild. Auffällig alkoholisierte Gäste werden der Halle verwiesen. Rauchen ist einzig im deklarierten überdachten Bereich vor dem Eingang gestattet.

§17 Filmen und Fotografieren ist in den Hallen grundsätzlich erlaubt. Fremde Personen dürfen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nur mit der Zustimmung aufgenommen werden. Für gewerbliche Zwecke und für die Pressearbeit bedarf das Fotografieren / Filmen einer vorherigen Genehmigung durch die Betreibergesellschaft. Mit dem Betreten des Funparks stimmt der Besucher jedoch einer eventuellen Veröffentlichung von Fotos durch die Betreibergesellschaft, die während des Spielbetriebs aufgenommen werden, zu, um diese in Werbeprospekten, auf der eigenen Internetseite oder auf Kanälen der sozialen Medien zu verwenden. Ansprüche hieraus können nicht abgeleitet werden. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass der gesamte Spiel- und Gastronomiebereich videoüberwacht werden kann. Mit der Nutzung der Räumlichkeiten wird diesem Vorgehen ausdrücklich zugestimmt.

§18 Kundendaten, die der Betreiber (z. B. durch Geburtstagsanmeldungen oder Online-Buchungen, Einverständniserklärungen,…) erhält, werden gemäß DSGVO behandelt, konkret erfolgt eine rein interne Verwendung, aber keine Weitergabe an externe Dritte.

§19 Sollten gesetzliche Auflagen eine Gästeregistrierung erforderlich machen, so darf den Funpark nur betreten, wer dieser Verpflichtung digital (z. B. neutral Luca-App) oder autorisiert auf einem Formular nachkommt. Sollten durch eine behördlich angeordnete vorübergehende Schließung (z. B. Pandemie) Online-Buchungen oder Gutscheine nicht eingelöst werden können, so behalten diese Ihre Gültigkeit, eine Auszahlung passiert nicht.

§20 Ein Vertragsschluss über den Einkauf von Eintritt, Gutschein, zugebuchten Attraktionen und anderen Dienstleistungen des Funparks und der angeschlossenen Gastronomie erfolgt durch Zahlung von Bargeld oder bargeldlosen Zahlungsmethoden persönlich, elektronisch oder online nur dann verbindlich, wenn dieser seitens des Funparks bestätigt wurde. Alle Angebote sind freibleibend. Tickets / Leistungen aus dem Angebot des Online-Shops unterliegen den dort hinterlegten separaten AGB. Die Gültigkeitsdauer von Gutscheinen ist auf diesen vermerkt. Wer den Park kurzzeitig vorübergehend verlassen will, muss sich beim Verlassen an der Kasse melden um den Wieder-Eintritt zu gewährleisten. Für den Verlust eines RFID-Bandes haftet einzig der Gast.

§21 Sollten einzelne Attraktionen aus betrieblichen Gründen vorübergehend nicht zur Verfügung stehen (z. B. Wartungsarbeiten), so ist daraus kein Anspruch auf eine Erstattung, auch nicht anteilig, abzuleiten.

§22 Gesetzliche Vorgaben, Beschränkungen und Schutzverordnungen zum Betreiben des Parks sind obligatorisch. Hinsichtlich Covid-19 richtet sich der Betreiber umgehend nach den aktuellen Änderungen und behält sich das Hausrecht vor, diese auch zu verschärfen. Grundsätzlich gilt hierzu, dass der Funpark ausschließlich von Personen genutzt werden darf, die genesen, getestet oder geimpft sind. Die Park-Mitarbeiter sind legitimiert, den Status am Eingang zu erfragen. Besucher, die diese Vorgabe nicht erfüllen oder den Status nicht belegen können oder wollen, werden nicht eingelassen. Anpassungen den Parkbetrieb betreffend oder Regelungen zum Tragen von Masken werden durch Aushang, Schilder oder Online-Bekanntmachung veröffentlicht.

§23 Werbung auf dem Gelände wie auf den Parkplätzen und in den Hallen, ebenso das Anbieten von Waren und Dienstleistungen, sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Betreibergesellschaft gestattet. Das gilt auch für alle Formen von Events, Versammlungen und Demonstrationen.

§24 Auf dem Gelände gilt die Straßenverkehrsordnung und ein Tempolimit von 10 km/h.

§25 Im Übrigen gilt jederzeit die im PEPA-Funpark mehrfach aushängende und in den digitalen Medien veröffentlichte Hausordnung. Geschäftssprache ist Deutsch, für die Verständlichkeit ist einzig der Besucher verantwortlich. Sprachbarrieren als Grund für Ignoranz der Hausordnung oder Zuwiderhandlungen entschuldigen dieses Verhalten nicht. Gerichtsstand ist Lennestadt.

§26 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Die männliche und weibliche Form wird alternierend verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen und wertungsfrei für alle Geschlechter.

§27 Sollten einzelne Regelungen unvollständig oder unwirksam sein oder werden, so ist dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht betroffen.

Stand Oktober 2021

Das PEPA-Konzept